Allgemeine Geschäftsbedingungen der provoltaik GmbH & Co.KG
(Fassung 2009)

1.Allgemeines
Die Leistungen der provoltaik GmbH & Co.KG  (nachfolgend provoltaik genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch provoltaik zustande.

2.Angebote
Die Angebote der provoltaik sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten.

3.Umfang und Durchführung der Leistungen
1.Der Umfang der  Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung
2. provoltaik ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3. Alle vorgelegten Belegungspläne dienen nur als vorläufige Beispiele bzw. Vorplanung. Der Auftraggeber bestätigt, dass er
einer Verschiebung der Module zustimmt. Sollten weniger Module verbaut werden können, wird dementsprechend der Kaufpreis der Anlage (die Position Module) im Verhältnis Gesamt angebotene Module / tatsächlich verbaute Module abgerechnet.

4.Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.Schlüsselfertige Anlage: 80%des Bruttorechnungsbetrages 14 Tage vor Montagebeginn, 20% des Bruttorechnungsbetrages  bei  Betriebsbereitschaft der Anlage.  Als betriebsbereit gilt ein erfolgreicher Probelauf der Anlage unabhängig von der Inbetriebnahme durch den Energieversorger.
 3.Bausätze oder Materiallieferung: 100% 14 Tage vor Materiallieferung
4. Es sind Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung fällig, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.
Werden fällige Abschlagszahlungen nicht geleistet, ist die provoltaik berechtigt, Ihre Leistungen zurückzubehalten.
5. Das Entgelt ist innerhalb von zwei Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist die provoltaik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann die provoltaik einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist die provoltaik berechtigt, diesen geltend zu machen.
6. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
7. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der provoltaik gefährden, kann die provoltaik Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die provoltaik zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag  über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts-u. Schadenersatzrecht.

5. Voraussetzung für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
1.Die Bearbeitung des Auftrages beginnt mit der  vollständigen Zahlung der  bis dahin laut Zahlungsplan anfallenden Beträge.
2.Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel, in der Höhe des gesamten Auftragsvolumens, durch Abtretung von Eigenkapital und/oder Auszahlungsansprüchen aus Darlehen.
3. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
4. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
5. Der Kunde gestattet der provoltaik  und den von der provoltaik  beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zu Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die provoltaik berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage bzw. einzelner Komponenten hiervon auf den Kunden über.
7. provoltaik hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihr beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs-u. Sonderwünsche ausschließlich mit provoltaik abzustimmen, nicht jedoch mit Dritten zu erklären.

6.Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn die provoltaik die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der provoltaik  Ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen - wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. - die es der provoltaik  nicht nur vorrübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die provoltaik auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei der von der provoltaik beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
3. Die provoltaik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von provoltaik zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wir ausgeschlossen.
4. Bei reiner Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern der provoltaik, bzw. der von der provoltaik beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der provoltaik gewählt. Eine Versicherung wir von der provoltaik nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die provoltaik die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden nicht übernommen.

7. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zu vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die provoltaik das Eigentum an den Komponenten vor.
2. Bei einer Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die provoltaik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Die Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
4. Wird die von der provoltaik  gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der provoltaik das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die provoltaik  mit ihm darüber einig, dass der provoltaik das Miteigentum an der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die provoltaik verwahrt.
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die provoltaik ab. Die provoltaik ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der provoltaik abgetretenen Forderungen für Rechnung der provoltaik  im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur wiederrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der provoltaik hinweisen und die provoltaik unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der provoltaik, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlich Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
7. Das Angebot und die erstellte Planung verbleibt im Eigentum der provoltaik. Kopien und Abzüge dürfen nur mit Zustimmung der provoltaik erstellt werden. Eine Weitergabe an Unternehmen, die im Wettbewerb mit provoltaik stehen ist untersagt. Die provoltaik behält sich vor, eine Schutzgebühr zu erheben.

8. Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsbereiter Anlage entweder vor Übergabe an den Energieversorger oder spätestens beim Termin an dem der Elektriker zusammen mit dem Zählermonteur des EVU die Anlage in Betrieb nimmt.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der provoltaik angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die provoltaik kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von der provoltaik beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.
3. Die Abnahme bedarf keiner Schriftform.

9. Gewährleistung
Die provoltaik haftet nur für die von der provoltaik erbrachten Leistungen, nicht aber für Produkte, hierfür gelten die Gewährleistungen der Lieferanten. Für Mängel haftet die provoltaik wie folgt:

1. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
2. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die provoltaik zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
3. Der Kunde kann bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche  gem. Ziffer 11 der AGB – die Vergütung mindern.
4. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von provoltaik eingeschalteter  Dritter entstehen.
6. Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die provoltaik erbringen, wird provoltaik daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
7. Speicherlösungen: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir für Speichersysteme keine Gewährleistungen oder Garantie übernehmen. Diese sind bei den Herstellern direkt zu erfragen. Für eine in den meisten Fällen notwendige Internetverbindung oder
Datenverbindung zwischen den Geräten übernehmen wir die Montage. Sollten Zusatzgeräte benötigt werden (DLan oder Wlan –Adapter) sind diese separat zu bezahlen. Ebenso die benötigte Einbauzeit. Sollte die Verbindung nach mehreren Tagen abreißen, übernehmen wir dafür keine Haftung. Sollte zum erneuten Herstellen der Verbindung weiterer Aufwand anfallen (Arbeitszeit, Material) ist dies zu ersetzen.
8. Kommunikation zwischen Geräten oder Monitoringportalen bzw. Computer: Solle eine solche Datenverbindung gewünscht werden ist
Diese nach entstandenem Aufwand abzurechnen. Solle die Verbindung abreißen und es sich nicht um einen vom Hersteller der Komponente übernommenen Schaden handeln, ist der entstehende Aufwand (Arbeitszeit und Materialaufwand, Anfahrt) zu bezahlen.
Für jegliche Datenübertragungen werden keinerlei Haftung übernommen.

 

 

10. Vertragsrücktritt
1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt:
a. Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot der provoltaik enthaltenen Einzelkomponenten soweit diese Preiserhöhungen insgesamt mindestens 3 % des ursprünglichen, bei Abgabe des angegebenen Preises bezogen auf das Gesamtangebot ausmacht.
b. Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot enthaltenen Liefertermin.

2. Soweit die provoltaik vom Vertrag zurücktritt, hat die provoltaik dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1.a. und 1.b. vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadensersatzforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinne von Ziffer 1.b. resultieren, ausgeschlossen.

3. Sind Komponenten der Anlage aufgrund einer zeitlichen Verzögerung des Abrufs bei den Zulieferern, bedingt durch einen Zahlungsverzug des Kunden bzw. die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden, nicht mehr verfügbar, so ist die provoltaik unbeschadet des Rechts, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die provoltaik den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Die Haftungsbeschränkung bzw. der -ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Soweit eine provoltaik Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der provoltaik.
3. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die provoltaik berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Leistung zu verlangen.
4. Der Kunde muss bauseits Ersatzdachziegel sowie wenn benötigt auch Ortgangziegel und Traufziegel in ausreichender Zahl kostenfrei vorhalten. Ebenso muss der Kunde für den Fall, dass Dachreiter nicht gesteckt sondern eingemauert sind, dafür Sorge tragen dass diese
wieder eingemauert werden. Diese Arbeiten werden vom Auftraggeber nicht übernommen. Sämtliche Maurer, Verputzarbeiten (z. B. bei
Abplatzungen um Bohrungen), Malerarbeiten, sowie Grabarbeiten werden ebenfalls vom Kunden zu seinen Kosten durchgeführt.
Aus all diesen Punkten kann der Kunde keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

 

12. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die provoltaik die installierte Anlage fotografieren und als Referenz benennen und mit den Fotos der Anlage werben darf. Ebenso damit,  mind. für  1 Jahr eine dauerhafte Werbeplane oder ein Werbeschild angebracht werden darf.

13. Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.
Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist.

14. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der provoltaik GmbH & Co.KG vereinbart.

15. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

provoltaik GmbH & Co. KG, Ahornweg 4, D-94559 Niederwinkling,
Tel.:09962/950840, Fax.:09962/950841, Mobil: 0171/655 84 83 Email: info@provoltaik.de      
 Sitz: Niederwinkling ● Amtsgericht Straubing ● HRA 6360 ● USt ID DE268855588

Konto: 1019910 BLZ 742 900 00 Volksbank Straubing
Persönlich haftende Gesellschafterin: AD INVEST Verwaltungs- GmbH
Sitz: Niederwinkling ● Amtsgericht Straubing ● HRB 11129
Geschäftsführer: Alexander Dorfmeister